Geschäftsordnung

§ 1 Geltungsbereich

1. ​Der Verein „Klein Schneen Mobil e.V.“ (nachfolgend Verein genannt) erlässt zur Durchführung der Vereinsgeschäfte diese Geschäftsordnung. Sie gilt als Ergänzung der Satzung in ihrer jeweils gültigen Form.

§ 2 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei gewählten Mitgliedern des Vereins.

2. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, sowie alle Vorstandssitzungen.

3. Der zweite Vorsitzende führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.

4. Der Geschäftsführer verwaltet die Mitglieder und die Vereinskasse.

5. Darüber hinaus werden von den Vorstandsmitgliedern weitere Aufgaben für den Verein übernommen.

§ 3 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den drei Vorstandsmitgliedern und bis zu drei Beisitzern.

2. Sie beraten den Vorstand und können mit weiteren Aufgaben der Vertretung des Vereins auch im Außenverhältnis betreut werden.

§ 4 Vertretung des Vereins (Außenverhältnis)

1. Der Verein wird im Außenverhältnis von jedem Vorstandsmitglied einzeln vertreten.

2. Die zum erweiterten Vorstand gehörenden Mitglieder können den Verein im Außenverhältnis vertreten, sofern sie dazu vom Vorstand ermächtigt wurden.

§ 5 Vertretung des Vereins (Innenverhältnis)

1. Bis zu einem Betrag von € 100,– (einhundert Euro) kann jedes Vorstandmitglied allein zeichnen.

2. Ab einem Betrag über € 100,– (einhundert Euro) zeichnen zwei Vorstandsmitglieder.

§ 6 Versammlungsleitung

1. ​Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen. Sollte der erste Vorsitzende verhindert sein, so übernehmen der zweite Vorsitzende oder der Geschäftsführer die Aufgaben des Vorsitzenden.

2. ​Falls der Versammlungsleiter und seine Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das Gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache. 

4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

5. ​Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

§ 7 Worterteilung

1. ​Der Versammlungsleiter erteilt zu den verschiedene Tagesordnungspunkten das Wort. Er kann auch die Redezeit beschränken.

2.​Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.

3. ​Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich jederzeit zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

4. ​Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen.

§ 8 Wort zur Geschäftsordnung

1. ​Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.

2. ​Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.

3. ​Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

§ 9 Abstimmungen

1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.

2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache. 

4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung. 

5. Abstimmungen erfolgen offen. Werden Stimmkarten ausgegeben, sind diese zu verwenden. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens einem Viertel der Anwesenden unterstützt werden.

6. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.

7. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

8. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.

9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

10. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung der Abstimmung kann in offener, namentlicher oder geheimer Weise erfolgen.

§ 10 Wahlen

1.. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen oder durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern erforderlich werden. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sein.

2. Wahlen sind grundsätzlich durch Handzeichen in der gemäß Tagesordnung festgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt. 

3. Vor Wahlen ist ein Wahlleiter zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Dies ist im Regelfall der Vorsitzende, sofern er nicht selbst zur Wahl steht.

4. Vor dem Wahlgang hat der Wahlleiter zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht. 

5. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.6. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlleiter festzustellen und bekanntzugeben.7. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der Organe oder der Abteilungen während der Legislaturperiode beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl.

§ 11 Versammlungsprotokolle

1. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von drei Wochenden Versammlungsteilnehmern (ausgenommen Mitgliederversammlung) zuzustellen sind. Dies kann auch auf elektronischem Weg per Mail erfolgen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 25.01.2019 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.01.2019 in Kraft.