(1) Der Verein führt den Namen: „Klein Schneen Mobil e.V.“ Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Friedland, Ortsteil Klein Schneen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein tritt ein für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen und für eine Verringerung der Umweltbelastungen durch den Verkehr. Er setzt sich insbesondere ein für
(2) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
(3) Der Verein kann darüber hinaus alle Geschäfte tätigen, die dem Vereinszweck zu dienen geeignet sind.
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung und die Förderung des Vereinszweckes.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende des Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Bei grob fahrlässigem Verhalten im Zusammenhang mit der Nutzung von Vereinsvermögen (z. B. Fahren unter Alkohol) oder vereinsschädigendem Verhalten kann einem Vereinsmitglied durch Beschluss des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB die weitere Nutzung des Vereinsvermögens bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss untersagt werden.
(6) Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit für den Verein keine Zuwendungen aus dessen Mitteln. Aufwandsentschädigungen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Vorstand erlassene Nutzungs- und Gebührenordnung in der jeweiligen Fassung zu beachten und einzuhalten.
(1) Personen, die nicht nach § 3 Mitglieder sein können oder wollen, den Verein aber in seiner Arbeit unterstützen, können als Förderer einen mitgliedsähnlichen Status ohne Stimmrecht erhalten. Über die Anerkennung der Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Fördermitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(2) § 3 gilt im Übrigen entsprechend.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder und für Fördermitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, eine Nutzungs- und Gebührenordnung für das Vereinsvermögen zu erlassen.
Organe des Vereins sind
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und zuständig für:
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,
(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich einberufen. Eine Einberufung per E-Mail ist für die Mitglieder zulässig, die dieser Form der Einberufung schriftlich zugestimmt haben. Mit der Einberufung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Mitglieder können bis 7 Tage vor der Versammlung weitere Tagesordnungspunkte beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
(7) Personengesellschaften und juristische Personen werden ausschließlich durch deren gesetzliche Vertreter auf der Mitgliederversammlung vertreten.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen sowie Beschlüssen über die Auflösung des Vereins oder eine Fusion mit einem anderen Verein oder Verbänden ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(9) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen oder die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt. Eine geheime, schriftliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies eines der anwesenden Mitglieder verlangt. Abstimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern erfolgen stets schriftlich und geheim.
(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von einem anwesenden Vereinsmitglied zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(1) Der Vorstand nach § 26 des BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes kommissarisch im Amt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein im Außenverhältnis zu vertreten. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Vorstand ist verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichts, die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und erhält vom Verein keine Vergütung für seine Tätigkeit. Auslagen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben werden auf Antrag und gegen Nachweis in angemessener Höhe erstattet.
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird jeweils vor der Wahl von der Mitgliederversammlung festgelegt, sie beträgt maximal drei. Die Mitglieder des Vorstands und die Beisitzer müssen ordentliche Mitglieder sein. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Die Beisitzer beraten den Vorstand.
(2) Weiteres wird durch die jeweils gültige Geschäftsordnung geregelt.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Die Amtszeiten sollen alternieren. Die Kassenprüferüberprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Sie erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Friedland (Niedersachsen) oder deren Rechtsnachfolger. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §2 dieser Satzung definierten Zweck im Ortsteil Klein Schneen zu verwenden.
Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde am 25.01.2019 in Friedland / Klein Schneen beschlossen.